Satzung

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der im Jahre 1998 gegründete Verein trägt den Namen „Heimatbund Hörste-Garfeln“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung in das Vereinsregister ändert sich der Name des Vereins

in „Heimatbund Hörste-Garfeln eV.“

 

2. Er hat seinen Sitz in Lippstadt-Hörste.

 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und  Umweltschutzes, Pflege des Ortsbildes. Dabei erstrebt er Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung des Arbeitsgebietes des Vereins auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Insbesondere ist er bestrebt, die Zusammenarbeit der örtlichen Vereine und

Gruppen zu fördern.

 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung eines Archivs, Pflege und Betreuung der Ortskerne und der Feldflur im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes, Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Ziele lenken.

 

4. Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet der Stadtteile Hörste und Garfeln der Stadt Lippstadt

 

 

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

2. Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

 

3. Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Bei der Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

4. Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

 

6. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des Jahres mitzuteilen.

 

7. Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, oder mit dem Beitrag um mehr als 2 Jahre im Rückstand sind, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.

 

2. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

 

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bei deren Verwirklichung mitzuwirken.

 

4. Von den Mitgliedern (ab 18 Jahren) werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag, der dem Heimatbund Hörste-Garfeln angeschlossenen

Vereine und Gruppen, richtet sich nach deren Mitgliederstand zum 31.12. des Vorjahres. Der Mitgliederstand (Personen ab 18 Jahren) ist dem Vorstand jährlich bis zur Mitgliederversammlung zu melden.

 

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal im Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit bis zum 30. April. Sie wird vom Vorstand, mit einer Frist von 2 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung durch öffentlichen

Aushang an den Standorten für „Amtliche Bekanntmachungen“ in denStadtteilen Hörste und Garfeln einberufen.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung fordert. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Bestimmungen über ordentliche entsprechend.

 

4. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

 

5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Für Anträge des Vorstandes ist keine Frist gegeben.

 

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen

 

7. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig

 

Für angeschlossene Vereine und Gruppen gelten folgende Regelungen:

bis zu 50 Mitgliedern eine Stimme,

bis zu 100 Mitgliedern zwei Stimmen,

bis zu 250 Mitgliedern drei Stimmen,

bis zu 500 Mitgliedern vier Stimmen,

über 500 Mitglieder fünf Stimmen,

die nur durch die entsprechende Zahl von Personen ausgeübt werden können.

 

8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

b) Entgegennahme des Kassenberichtes

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

f) Festsetzung der Beiträge

g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge

h) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

j) Satzungsänderungen

k) Auflösung des Vereins

 

9. Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

 

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem Schriftführer

Der Verein wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied

dieses Gremiums vertreten.

 

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Vorstand

b) dem Ortsvorsteher von Hörste

c) dem Ortsvorsteher von Garfeln

d) den Ratsmitgliedern der Stadtteile Hörste und Garfeln

e) je einem Vertreter der kath. und evangel. Kirchengemeinden

f) den Ortschronisten

g) den Ortheimatpflegern

h) maximal 3 Beisitzern, welche vom Vorstand benannt werden können

i) den Delegierten der dem Heimatbund als Mitglieder beigetretenen Vereine

und Gruppen

 

Jeder Verein bzw. jede Gruppe stellt 1 Delegierten. Vereine/Gruppen mit mehr als 300 Mitgliedern können einen 2. Delegierten entsenden. Die Delegierten sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; dabei wird die Wahl in zwei Blöcke aufgeteilt:

- in ungeraden Jahren der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer

- in geraden Jahren der Vorsitzende und der Schriftführer

Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten  Vereinsmitglied. Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl

eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen. Im Jahr der Vereinsgründung werden alle Vorstandsmitglieder gewählt.

 

4. Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

 

5. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge und den Ausschluss eines Mitgliedes.

 

 

 

§ 9 Ausschüsse

 

1. Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.

 

2. Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8 Ziff. 4 entsprechend.

 

 

 

§ 10 Kassenprüfer

 

Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. Die direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Im Gründungsjahr wird ein Kassenprüfer nur für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

 

§ 11 Ehrenamtliche Tätigkeit

 

1 Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

 

2. Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

 

 

 

§ 12 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassung und Sitzungsniederschriften

 

1. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.

 

2. Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.

 

3. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.

 

4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

5. Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung,

bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein müssen, beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Lippstadt, die es max. 10 Jahre nach der Auflösung treuhändlerisch für eine Neugründung zu verwalten hat. Im Falle einer Neugründung eines Heimatbundes oder Vereins in den Stadtteilen Hörste-Garfeln mit der gleichen Zielsetzung des jetzigen Vereins hat der Treuhänder das Vermögen an den neu gegründeten Verein herauszugeben. Wird eine Neugründung innerhalb des genannten Zeitraumes nicht erreicht, hat die Stadt Lippstadt das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

§ 14  Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung wurde am 17. April 1998 von der Gründerversammlung beschlossen.

Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lippstadt in Kraft.

 

 

 

Die Gründungsmitglieder